Auch im nachbarschaftlichen Zusammenleben von Vermieter und Mieter ist Rechtssicherheit das Gebot der Stunde. So bestimmt § 558b BGB, dass der Mieter der vom Vermieter geforderten Mieterhöhung bis zum Ablauf des zweiten Monats, nachdem er das Mieterhöhungsschreiben des Vermieters erhalten hat, zustimmen muss. Stimmt der Mieter nicht zu, nötigt er den Vermieter, ihn auf Erteilung der Zustimmung gerichtlich zu verklagen. Wir erklären hier, wie man die Frist zur Zustimmung einer Mieterhöhung berechnet, erklären wie der Mieter grundsätzlich mit der Mieterhöhung umgehen sollte und welche Möglichkeiten neben der Zustimmung bestehen. 1. Mieterhöhung erfolgt nicht automatisch, sie ist zustimmungsbedürftig Entscheidend für das Verständnis ist, dass die Mieterhöhung nicht automatisch mit dem Zugang des Mieterhöhungsschreibens beim Mieter eintritt. Auch wenn die Mieterhöhung formell und materiell korrekt ist, tritt die Mieterhöhung nur in Kraft, wenn und nur in dem Umfang, in dem der Mieter zustimmt oder zur Zustimmung gerichtlich verurteilt wird.
Davon haben die meisten Bundesländer Gebrauch gemacht. Die niedrigeren Kappungsgrenzen gelten für alle Mieterhöhungen, die dem Mieter ab Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung zugegangen sind (LG München I, Urteil vom 8. Januar 2014, Az. 14 S 25592/13). Kappungsgrenzen in den Bundesländern Bundesland gilt im Zeitraum Städte und Gemeinden Baden-Württemberg 01. 07. 2015 - 30. 06. 2020 44 Städte und Gemeinden, darunter Stuttgart, Freiburg, Heidelberg und andere Bayern 01. 01. 2016 - 31. 2020 137 Städte und Gemeinden, darunter München, Regensburg, Ingolstadt und andere Berlin 11. 05. 2018 - 10. 2023 ganz Berlin Brandenburg 01. 09. 2019 - 31. 12. 2020 30 Städte und Gemeinden, darunter Potsdam, Wildau, Hoppegarten und andere Bremen 01. 08. 2024 Bremen mit Ausnahme von Bremerhaven Hamburg 01. 2018 - 31. 2023 ganz Hamburg Hessen 08. 10. 2019 - 26. 11. 2020 31 Städte und Gemeinden, darunter Frankfurt, Kassel, Gießen und andere Niedersachsen 01. 2016 - 30. 2021 19 Städte und Gemeinden, darunter Göttinge, Hannover, Wolfsburg und andere Nordrhein-Westfalen 01.